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Unsere Satzung informiert Sie über Zweck und Ziele unserer Arbeit:

 

I. NAME; SITZ; EINTRAGUNG UND ZWECK DES VEREINS
 
§1

  1. Der Verein führt den Namen Förderkreis für anthroposophische Pflege e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in 89073 Ulm, Neue Straße 46 und ist in das Vereinsregister Ulm unter der Nummer VR 1811, Amtsgericht Ulm 11.03.2003, eingetragen. 
§2
  1. Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege durch die Bildung und Förderung einer Solidargemeinschaft für die anthroposophisch orientierte Pflege und Betreuung alter und kranker Menschen, sowie die Förderung wissenschaftlicher Zwecke.

    - Bildung eines Hilfsfonds, der die Bereitstellung von Zuschüssen für die Behandlung von Patienten im Sinne einer anthroposophisch erweiterten Pflege ermöglicht;

    - Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die im Bereich der anthroposophisch orientierten Pflege tätig sind.;

    - Durchführung und Unterstützung von Weiter- und Selbstbildung pflegerisch tätiger Menschen im Sinne einer anthroposophisch erweiterten Pflegewissenschaft;

    - Förderung der Schulung von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen;

    - Sensibilisieren der Öffentlichkeit für die Möglichkeiten einer anthroposophisch erweiterten Pflege durch Vorträge, Kurse etc.

    - Förderung, Beauftragung oder eigene Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungen im Bereich der anthroposophischen Pflege.

  2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Bereichen.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  II. MITGLIEDSCHAFT 

§3 

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer seinen Zweck als berechtigt anerken­nen kann und seine Ziele ideell und materiell unterstützen will.

  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Mitglieder können aus dem Verein durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jahres erfolgen.
     
  4. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gründe brauchen nicht schriftlich angegeben zu werden.

 

III. ORGANE DES VEREINS

  §4

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung
1.1    Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt drei Mitglieder zu gesetzlichen Vertretern des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln vertretungsberechtigt.
 
1.2    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

2.1    Es soll eine Mitgliederversammlung im Jahr stattfinden, möglichst im Frühjahr des Jahres. Der Vorstand lädt hierzu schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin ein. 

2.2    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. 

2.3    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

2.4    Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 

  • die Wieder- oder Neuwahl des Vorstandes,
  • die Bestätigung des Jahresberichtes,
  • die Jahresrechnungslegung,
  • Festlegung des Jahresbeitrages,
  • Schriftlich eingereichte Anträge, die eine Woche vor Beginn der Versammlung eingereicht sein müssen,
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins. 

2.5    Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll festzuhalten und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

  §5 

  1. Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

  2. Formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand selbständig vornehmen.

§6 

          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§7 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die besondere Beschlußfähigkeit muß in der Einladung hingewiesen werden.

  2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den 

                Verband für Anthroposophische Pflege e.V.
                Roggenstr. 82
                70794 Filderstadt 

        der es für seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke unmittelbar
        und ausschließlich zu verwenden hat.

 

Ulm, Oktober 2007

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Förderkreis für Anthroposophische Pflege e.V.  | info@fap-ulm.de